Satzung

Winfried E. Frank Stiftung

PRÄAMBEL

Die Mitglieder der Stiftung Saarländisches Handwerk e.V. haben in ihrer Sitzung am 02. Dezember 2004 beschlossen, die Verdienste von Winfried E. Frank in seiner Zeit als Präsident der Handwerkskammer des Saarlandes durch die Gründung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts zu würdigen.

Die Stiftung trägt den Namen Stiftung Saarländisches Handwerk – Winfried E. Frank Stiftung

Die Stiftung hat den Zweck, die staats- und gesellschaftspolitische Bildung, die internationale Verständigung, insbesondere die europäische Einigung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung – vor allem im Handwerk – zu fördern.

Weiterer Zweck der Stiftung ist, die Bedeutung und das Ansehen des Saarländischen Handwerks in der Gesellschaft zu stärken.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung

  1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Saarländisches Handwerk Winfried E. Frank Stiftung. Sitz der Stiftung ist in Saarbrücken.
  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung ist auf Dauer angelegt.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt den Zweck, die staats- und gesellschaftspolitische Bildung, die internationale Verständigung, insbesondere die europäische Einigung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung – vor allem im Handwerk – zu fördern. Weiterer Zweck der Stiftung ist es, die Bedeutung und das Ansehen des Saarländischen Handwerks in der Gesellschaft zu stärken.
  2. Die Stiftung kann anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel in angemessener Form und Höhe zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen im Sinne des Stiftungszwecks fördern.
  3. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, alle vorgenannten Zwecke gleichzeitig und im gleichen Umfange zu verwirklichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und somit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind
    1. der Stiftungsvorstand,
    2. der Stiftungsrat.
  2. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich.Die angemessenen Auslagen können erstattet werden. Für besondere, über die ehrenamtliche Tätigkeit hinausgehende Leistungen, wie z.B. Vorträge, Veröffentlichungen etc. können unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 des Saarländischen Stiftungsgesetzes Honorare gezahlt werden.

§ 5 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
  2. Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, insbesondere aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
  3. Das Vermögen, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen der Stiftung müssen ausschließlich und unmittelbar für die Zwecke der Stiftung verwendet werden und die Verwendung hierfür dauernd gesichert sein. Über die Anlage des Vermögens entscheidet der Vorstand. Die Vermögensanlage hat stets in Übereinstimmung mit den Vorschriften für steuerbegünstigte Unterstützungseinrichtungen zu erfolgen.

§ 6 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
    2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  2. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke sowie zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.
  3. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
  4. Der Überschuss der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

§ 7 Leistungsempfänger und Leistungen

  1. Leistungsempfänger sind selbständige Handwerker und Handwerkerinnen und deren Ehepartner, deren Beschäftigte und Lehrlinge sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Handwerksorganisationen. In Ausnahmefällen können auch Personen, die dem Handwerk nahe stehen, durch Leistungen der Stiftung gefördert werden.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen besteht nicht. Alle Leistungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigem Widerrufs gewährt. Auch durch wiederholte Förderung wird kein Rechtsanspruch gegen die Stiftung begründet.

 § 8 Geschäftsjahr / Prüfung

  1. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über das Vermögen zu fertigen.
  2. Der Vorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und der entsprechende Ergebnisvermerk muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seiner Erträge erstrecken. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Stiftungsvorstand / Geschäftsführung

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern.
  2. Er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer des Saarlandes sowie einer Persönlichkeit aus dem saarländischen Handwerk oder eine dem Handwerk nahe stehenden Persönlichkeit. Mit der Gründung beruft der Stifter als Persönlichkeit aus dem saarländischen Handwerk den Ehrenpräsidenten der Handwerkskammer des Saarlandes, Winfried E. Frank, in den Stiftungsvorstand und überträgt diesem zudem die Funktion des Vorsitzenden. Gleichzeitig bestimmt der Stifter an dieser Stelle, dass der Ehrenpräsident Winfried E. Frank Vorsitzender des Stiftungsrates wird. Winfried E. Frank erhält diese Funktionen auf Lebenszeit. Nach dem Ausscheiden des Ehrenpräsidenten Winfried E. Frank ist die Funktion des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes an das Amt des Präsidenten der Handwerkskammer des Saarlandes gebunden. Die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden ist an das Amt des Hauptgeschäftsführers der Handwerkskammer des Saarlandes gebunden. In dem Zeitraum der Amtsperiode des Gründungsvorsitzenden ist stellvertretender Vorsitzender der Präsident der Handwerkskammer des Saarlandes. Nach der Amtsperiode des Ehrenpräsidenten Winfried E. Frank wird die Persönlichkeit aus dem saarländischen Handwerk oder die dem Handwerk nahe stehende Persönlichkeit vom Stiftungsrat für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl dieser Persönlichkeit in den Stiftungsvorstand erfolgt nach den Bestimmungen der Satzung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden dieses Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt. Das ausgeschiedene Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt, es sei denn der Stiftungsrat fasst im Einvernehmen mit dem Vorstand einen anderslautenden Beschluss.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
  4. Der Stiftungsvorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.

§ 10 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstandes
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

  1. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied nach außen vertreten. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird die Stiftung durch den Stellvertreter und ein weiteres Mitglied vertreten.
  2. Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
  3. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere:
    1. Das Vermögen der Stiftung zu mehren,
    2. den Haushalt aufzustellen,
    3. die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen zu beschließen,
    4. den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie die Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen,
    5. die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzustellen sowie die Belege zu sammeln,
    6. den Prüfer des Stiftungsvermögens nach § 8 Abs. 2 zu bestellen.

§ 11 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus höchstens 10 Mitgliedern und den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes. Er setzt sich zusammen aus Ehrenamtsträgern des Handwerks und Persönlichkeiten, die dem Handwerk nahe stehen sowie den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes. Die Mitglieder werden vom Stiftungsvorstand für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt, es sei denn der Stiftungsrat fasst einen anderslautenden Mehrheitsbeschluss.
  2. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. In der Amtsperiode des Ehrenpräsidenten Winfried E. Frank ist nur ein Stellvertreter zu wählen.

§ 12 Aufgaben des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat berät und unterstützt den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit.
Er hat die Aufgabe, durch geeignete Maßnahmen das Stiftungsvermögen zu mehren.
Er berät insbesondere über

  1. den Haushaltsvoranschlag,
  2. die Jahres- und Vermögensrechnung,
  3. die Bestellung des satzungsmäßigen Prüfers,
  4. die Wahl des weiteren Stiftungsvorstandes (Persönlichkeit aus dem saarländischen Handwerk bzw. eine dem Handwerk nahe stehende Persönlichkeit).
  5. ohne Beteiligung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes über die Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen des Stiftungsrats sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangt.
  2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind. Fehler bei der Ladung gelten als geheilt, wenn bei der entsprechenden Sitzung des Stiftungsrats ohne Einwand zu den Tagesordnungspunkten der Ladung verhandelt wird.
  3. Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag.
  4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse des Stiftungsrats im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

§ 14 Wahlen

  1. Der Stiftungsrat führt die Wahl mit verdeckten Stimmzetteln durch, die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht.
  2. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die höchste Anzahl der Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.

§ 15 Kuratorium

  1. Die Stiftung hat ein Kuratorium. Das Kuratorium setzt sich aus Ehrenamtsträgern des Handwerks und Persönlichkeiten, die dem Handwerk nahe stehen, zusammen.
  2. Der Stiftungsvorstand bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Mitgliedschaft sowie den Vorsitzenden des Kuratoriums durch Beschluss für die Dauer von 5 Jahren.
  3. Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter Beachtung des Zweckes und des Zieles der Stiftung.
  4. Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  5. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann sein Amt mit sofortiger Wirkung auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen.
  6. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtszeit kann durch Vorstandsbeschluss ein neues Mitglied in das Kuratorium berufen werden. Die Berufung des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitgliedes des Kuratoriums erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.

§ 16 Stiftungsförderer

  1. Die Förderer der Stiftung haben die Aufgabe, den Zweck und das Ziel der Stiftung durch finanzielle Zuwendungen zu unterstützen.
  2. Förderer der Stiftung können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts sein.
  3. Über die Mitgliedschaft in den Kreis der Stiftungsförderer entscheidet der Stiftungsvorstand.
  4. Der Stiftungsvorstand berichtet den Stiftungsförderern jährlich. Der Bericht kann auch schriftlich erfolgen.

§ 17 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, soweit sie die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
  2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dies erfordert.
  3. Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Stiftungsrats. Beschlüsse nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats. Alle Beschlüsse nach Absatz 1 oder Absatz 2 werden erst nach Genehmigung durch die zuständige staatliche Stelle wirksam.

§ 18 Vermögensanfall
Die Stiftung ist auf Dauer angelegt. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an die Handwerkskammer des Saarlandes.

Diese hat es unter Beachtung des Stiftungsgesetzes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Handwerksjugend zu verwenden.

§ 19 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der zuständigen staatlichen Stelle.

§ 20 In Kraft treten
Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die aufsichtsführende staatliche Stelle in Kraft.

Saarbrücken, 11. Mai 2005